PALATIA ART
KUNST BRAUCHT ORGANISATION

VEREINSSATZUNG

Beschlossen in der Mitglieder-Versammlung vom 28.03.12

 

 

§1. Name des Vereines

Der Name des Vereines lautet  Palatia-Art e.V.                                                                                    

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2. Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in 66879 Steinwenden

 

§3. Vereinsregister

Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen.

 

§4. Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, des Sports, Erziehung, der Heimatpflege, des Denkmalschutzes.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aktivitäten:

 

Durchführung von Veranstaltungen zur Schaffung von künstlerischen Vorhaben, Förderung des Sports durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie regionaler schulischer Einrichtungen. Unterstützung des Förderkreis Heimatmuseum der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach. Hilfen zur Erhaltung des regionalen und deutschen Liedgutes sowie der Sitten und Gebräuche. Finanzielle und handwerkliche Unterstützung zum Erhalt von denkmalgeschützter Objekte.

 

§5. Gewinn

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der AO. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der AO verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§6. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jedem offen.  Minderjährige benötigen die Zustimmung  ihrer Erziehungsberechtigten.                                  

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet. Die Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden. Ein Anspruch auf die Aufnahme besteht nicht.

3. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§7. Beendigung der Mitgliedschaft                                  

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt

2. durch Ausschluss

3.  mit dem Todestag

 

§8. Austritt aus dem Verein

Die Erklärung über den Austritt aus dem Verein muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Die Erklärung braucht keine Begründung zu enthalten.

 

 

§9. Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in schwerer Weise verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene Widerspruch einlegen.

Über den Widerspruch entscheidet sodann die Mitgliederversammlung. Diese ist sodann innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

 

§10. Jahresbeitrag, Mittel des Vereins, Kassenverwaltung

1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld. Er wird fällig mit Beginn des Kalenderjahres oder mit dem Beginn der Mitgliedschaft im Verein.

2. Die Beiträge der Mitglieder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein strebt keinen Gewinn an. Alle Einnahmen sind in den Dienst der ideellen Ziele des Vereins zu stellen.

Erstattung von Auslagen und im Ausnahmefall angemessene Vergütung für größere Dienstleistungen können gewährt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

Die Mitglieder haben weder persönlichen Anteil am Vermögen des Vereins noch Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge und freiwillig gewährter Zuwendungen.

3. Der Kassenverwalter führt die Kasse und alle Zahlungsvorgänge. Über Einnahmen und Ausgaben sowie die Entwicklung des Vereinsvermögens hat er der Mitgliederversammlung regelmäßig zu berichten.

Die Höchstgrenze der Ausgaben pro Monat, die der Kassenverwalter ohne Zustimmung des Vorstandes tätigen darf, ist in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegen.

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer. Dieser hat den letzten Jahresabschluss und die Finanzlage des Vereins bis zu dem der Mitgliederversammlung vorausgegangenen Monat zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung fertigt er eine schriftliche Erklärung an und teilt diese der Mitgliederversammlung mit.

4. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein die benötigten Dinge wie Räumlichkeiten,

Liegenschaften oder Grundstücke aber auch Fahrzeuge u.ä. mieten, pachten oder erwerben, sofern sie dem Zweck des Vereins dienlich sind.

5. Der Verein haftet lediglich mit dem Vereinsvermögen.

 

 

§11. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) Ausschüsse

 

 

§12. Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

Entscheidungserhebliche Vorschläge der Mitglieder zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

2. Eine außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand beantragen.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung unter Angabe der

Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen, vom Vorstand im Bedarfsfall zu benennenden Mitglied des Vorstandes geleitet.

6. Abstimmungen erfolgen offen und mit einfacher Mehrheit, sofern dies nicht anders in der Satzung festgelegt ist.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.

Für Beschlüsse über Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen gemäß § 15 Ziffer 3

7. Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten Entscheidungen treffen, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.

In jedem Fall entscheidet sie in folgenden Angelegenheiten:

1.  Wahl des Vorstands

2. Entlastung des Vorstands

3. Wahl des Kassenprüfers

4. Satzungsänderungen

5. Auflösung des Vereins.

8. Über Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, über die in der Mitgliederversammlung erörterten Tagesordnungspunkte sowie die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis ist ein Protokoll zu führen.

Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

Es kann bei der Versammlungsleitung eingesehen werden. In der nächsten Mitgliederversammlung sind gegebenenfalls sachlich gebotene Ergänzungen oder Richtigstellung zu beantragen. Darüber ist dann zu beschließen.

 

 

§13. Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

1) der Vorsitzende

2) der stellvertretende Vorsitzende

3) der Kassenverwalter

4) bis zu zwei Beisitzer.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

 

Die Wahl erfolgt für jeden Sitz im Vorstand getrennt. Es kann, wenn von der Mitgliederversammlung nicht widersprochen wird, offen abgestimmt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet ebenfalls über die Anzahl der Vorstandsmitglieder.

3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung geschieht durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn

a) mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind und

b) der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.

Der Vorstand entscheidet  mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung geben. Die Zustimmung kann auch telefonisch erfolgen, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt wird.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

6. Für die Wahrnehmung der Geschäftsführung kann der Vorstand einen Geschäftsführer benennen, der Mitglied des Vereins sein muss. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. Der Geschäftsführer erhält von dem Vorstand seine Aufgaben.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so bestimmt der Vorstand ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Wahlperiode.

8. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes entscheiden, die Anzahl der Vorstandsmitglieder während einer Wahlperiode bis zu der unter § 13 I Absatz 1 festgelegten Gesamtzahl zu verändern.

 

 

§14. Ausschüsse

1. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse berufen.

2. Der Vorstand erlässt für die einzelnen Ausschüsse eine Geschäftsordnung und legt den Umfang der

Tätigkeiten fest.

3. Er setzt jeweils einen Ausschuss-Vorsitzenden ein.

Dieser muss Mitglied des Vereins sein, er nimmt als Beratendes Mitglied an den Vorstand- Sitzungen teil.

4. Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die keine Mitglieder des Vereins sind.

 

 

§15. Satzungsänderungen

1. Anträge auf Änderung der Satzung können stellen:

a) der Vorstand

b) mindestens 20 Prozent der Mitglieder, jedoch mindestens sechs Personen.

2. Ein Antrag auf Satzungsänderungen muss in die Tagesordnung aufgenommen werden, mit der gemäß § 12 Abs. 1 die Mitgliederversammlung einberufen wird.

Der Vorstand kann zu den Anträgen Stellung nehmen. Einen Antrag auf Satzungsänderungen kann von der Mitgliederversammlung nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

3. Beschlüsse über Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit von mehr als 50 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

4. Satzungsänderungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von Behörden verlangt werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist auf ihrer nächsten Sitzung darüber zu informieren.

5. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

§16.  Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn dies in zweiter aufeinanderfolgender, ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung von jeweils mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

 

Soweit die Auflösung des Vereins beschlossen wird oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, soll das gesamte Vermögen an Alt-Arm-Allein e.V  oder eine andere gemeinnützige Einrichtung zufließen, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

 

 

 

Steinwenden, den 28.03.12

 

 

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